Grüner Brief an den Bürgermeister zur Tätigkeit der Spielhallen

An der Schötmarschen Straße, neben dem Friedenspark befindet sich im Gebäude der vormaligen Videothek eine Spielhalle. Offiziell sind dort 9 (!) Bristros genehmigt worden. So konnte man mehr Spielgeräte unterbringen und die eingeschränkten Öffnungszeiten einer Spielhalle umgehen. Die Grünen fordern den Bürgermeister auf, die Genehmigung zu widerrufen, da sie offensichtlich gesetzwidrig ist.

Hier der Brief im Wortlaut:

Genehmigung zur Nutzungsänderung einer Videothek zu 9 einzelnen Gaststätten mit jeweils drei Spielgeräten je Bistro in dem Gebäude der Schötmarschen Str. 6, 32791 Lage Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Sie haben die Umnutzung der Videothek an der Schötmarschen Straße 6 zu 9 Bistros mit jeweils 3 Spielgeräten genehmigen lassen.

Die Erteilung einer sogenannten Geeignetheitsbestätigung, die Sie durchgesetzt haben, verstößt gegen geltendes Recht.

Die Geeignetheitsbestätigung haben Sie erteilt, obwohl die zuständige Fachgruppe Ordnung und Herr Prescher (Fachgruppe Recht) eine Genehmigung aufgrund der bestehenden Rechtslage abgelehnt haben.


Lage, Schötmarsche Str.

Die Genehmigung zur Aufstellung von Glücksspielgeräten regelt die Spielgeräteverordnung SpielV. Dort ist geregelt, dass in Spielhallen maximal 12 Spielgeräte auf mindestens 144 qm aufgestellt werden dürfen. Spielhallen dürfen nur von 6.00 bis 1.00 Uhr nachts geöffnet sein.

Die von Ihnen genehmigten, als Bistros bezeichneten 9 Spielräume mit jeweils drei Spielgeräten, also 27 Geräten auf 166 qm, haben hingegen 23 Stunden am Tag geöffnet. Auf diese Weise beabsichtigte der Antragsteller die SpielV zu umgehen.
Das Ziel des Gesetzgebers und auch der Stadt Lage muss es sein, die Spielsucht zu bekämpfen, statt sie durch zweifelhafte Genehmigungen des Betriebes von Glücksspieleinrichtungen zu befördern. Die „Bistros“ befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer Suchtklinik!
Der Gesetzgeber hat den Betrieb von Bistros oder Gaststätten mit Glücksspielgeräten eindeutig geregelt:
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs.1GewO nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat (Geeignetheitsbestätigung), dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs.1 Nr.1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Näheres regelt auf dieser Grundlage die SpielV.
Nach § 1 der SpielV dürfen bis zu drei Glückspielgeräte in einem Bistro aufgestellt werden. Ein Bistro im Sinne der SpielV setzt aber vorraus, dass es sich um eine Räumlichkeit handelt, die eindeutig durch den Bistrobetrieb geprägt ist und in dem die Ausgabe von Speisen und Getränken nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das ist bei den 9 genehmigten Bistros eindeutig nicht der Fall. Der Bistrobetrieb spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Im Vordergrund steht das Glücksspiel. Auch die aggressive Außenwerbung weist darauf hin, dass es sich hier um eine „Spielhölle“ handelt. („play and eat auf 500 qm“)

In vergleichbaren Fällen haben die Gerichte den Glücksspielbetrieb untersagt:
Siehe Beschluss des VG Geslsenkirchen, 7. Kammer vom 13.05.2014, AZ. 7 L 614/14;
und Beschluss des OVG des Saarlandes, 1. Senat, vom 15.10.2014, Az. 1B338/14

Wir fordern Sie deshalb auf, diese Genehmigung (Geignetheitsbescheinigungen) umgehend zu widerrufen, um Schaden von der Stadt abzuwenden.

Jürgen Rosenow (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)
Hans Hofste (SPD-Fraktion)

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