Denkmaliste Stadt Lage Denkmalliste auf Wikipedia (mehr Infos) Antworten der Verwaltung
Anfrage der Vorsitzenden des Ausschusses für Kultur, Tourismus und Ehrenamt:
Ich bitte um die Beantwortung der im Folgenden aufgelisteten Fragen im öffentlichen Teil der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Tourismus und Ehrenamt am 16.03.22. Sollten für die vollständige Beantwortung schützenswerte personenbezogene Daten genannt werden müssen, sollten diese im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung ergänzt werden.
- Wie schätzt die Stadt Lage als Untere Denkmalbehörde den Zustand der folgenden Denkmäler ein?
- Fachwerkhaus, Bergstraße 15 und 15a,
- Fachwerk „Seppmann“, Bergstraße 23
- Hofanlage, Breitenheider Straße 54 (Haupthaus, Altenteiler, Einfriedung)
- Welche Anordnungen hat die Stadt Lage als Untere Denkmalbehörde im Hinblick auf Gefahrenabwehr und Instandhaltung gegenüber den Eigentümern bzw. sonstigen Nutzungsberechtigten in der Vergangenheit getroffen?
- Was gedenkt die Stadt Lage als Untere Denkmalbehörde zu tun, um diese Denkmäler vor zukünftigen Schäden zu schützen und den denkmalgerechten Erhaltungszustand zu bewahren bzw. herzustellen?
Die Anfrage wird vor dem Hintergrund gestellt, dass die Stadt Lage als Untere Denkmalbehörde für den Schutz und den Erhalt von Denkmälern auf ihrem Gebiet verantwortlich ist, und zwar gemäß ihrem Eigenanspruch (s. Internetauftritt), dem Denkmalschutzgesetz NRW (§ 7) sowie dem Beschluss des OVG NRW v. 22.08.07, der den § 7 nochmals konkretisiert. Die Referenztexte werden im Folgenden aufgeführt.
Denkmalschutzgesetz NRW
§ 7
Erhaltung von Denkmälern
(1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.
Internetauftritt der Stadt Lage
„Die Stadt Lage als Untere Denkmalbehörde ist für den Schutz, die Pflege und die Zustandsüberwachung von Bau- und Bodendenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig…“
(https://www.lage.de/denkmalschutz_)
Beschluss des OVG NRW v. 22.08.2007:
„… Der Eigentümer ist nicht nur verpflichtet, das Denkmal durch sachgemäße Behandlung vor zukünftigen Schäden zu schützen und einen erreichten denkmalgerechten Erhaltungszustand durch Instandhaltungsmaßnahmen zu bewahren, sondern muss auch – unabhängig vom Zeitpunkt eines Schadenseintritts – vorhandene Schäden beseitigen. Dies schließt grundsätzlich sowohl die Pflicht zu einer fachgerechten Sanierung des Denkmals als auch die Verpflichtung ein, auf die Entstehung von Schäden unverzüglich zu reagieren und den Zustand des Denkmals unter Kontrolle zu halten, um auch verdeckte Mängel rechtzeitig aufzuspüren und zu beheben…“
Copyright des rechten Bildteils:
Tsungam, CC BY-SA 3.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0, via Wikimedia Commons
linker Bildteil privat
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