Hans-Jürgen Hammesfahr (für die Grünen im Ausschuss) fragt an, ob das Aufbringen von Salz im Rahmen der Straßenreinigungssatzung erlaubt sei. Die Antwort der Verwaltung
Auf die Frage von Herrn Hammesfahr, ob das Aufbringen von Salz im Rahmen der Straßenreinigungssatzung erlaubt sei, antwortet die Verwaltung wir folgt: In § 4 Abs. l der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Lage vom 17.12.2009 ist geregelt, dass die Verwendung von Salz, oder sonstigen auftauenden. Stoffen grundsätzlich verboten ist;
ihre Verwendung ist nur erlaubt
- in besonderen klimatischen Ausnahmefallen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
- an gefährlichen Stellen, an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf-und -abgängen, starken- Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten
Anzeigen von. Bürgern, dass jemand verbotswidrig Salz gestreut hat, sind im Winter 2009/2010 bei der Verwaltung nicht eingegangen.
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